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   StGH Hessen, 22.01.1992 - P.St. 1127   

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https://dejure.org/1992,7532
StGH Hessen, 22.01.1992 - P.St. 1127 (https://dejure.org/1992,7532)
StGH Hessen, Entscheidung vom 22.01.1992 - P.St. 1127 (https://dejure.org/1992,7532)
StGH Hessen, Entscheidung vom 22. Januar 1992 - P.St. 1127 (https://dejure.org/1992,7532)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    (StGH Wiesbaden: Unzulässige Grundrechtsklage wegen Versäumung der Ausschlußfrist nach StGHG HE § 48 Abs 3 und fehlender Substantiierung)

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • StGH Hessen, 12.06.1991 - P.St. 1108

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels Rechtswegerschöpfung und

    Auszug aus StGH Hessen, 22.01.1992 - P.St. 1127
    Dieser prüft nur, ob die Entscheidung auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht (vgl. Beschlüsse des StGH vom 12.06.1991, P.St. 1108 und 1109, StAnz. 1991, S. 2654 und 2656).
  • StGH Hessen, 23.10.1991 - P.St. 1125

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Erlaß eines Sicherungshaftbefehls und

    Auszug aus StGH Hessen, 22.01.1992 - P.St. 1127
    Im übrigen ergingen sämtliche vorgenannten Gerichtsentscheidungen ausschließlich unter Anwendung von (materiellem und prozessualem) Bundesrecht, so daß sie auch bei Vorliegen aller sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Überprüfung durch den Staatsgerichtshof entzogen wären (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, zuletzt im Beschluß vom 23.10.1991, P.St. 1125).
  • StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1166

    Bundesrecht; Darlegungspflicht; Substantiierung; Substantiierungsanforderungen;

    126 HV, den der Antragsteller ergänzend benennt, enthält kein Grundrecht; seine Verletzung kann daher auch nicht im Wege der Grundrechtsklage geltend gemacht werden (StGH, Beschluss vom 22. Januar 1992 - P.St. 1127 -).
  • StGH Hessen, 11.11.1992 - P.St. 1146

    Zum möglichen Inhalt einer einstweiligen Verfügung - hier: Wiedererteilung der

    Eine Grundrechtsklage gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wäre im übrigen auch deswegen offensichtlich erfolglos, weil sie sich gegen eine Entscheidung richten würde, die ausschließlich auf prozessuale und materielle Vorschriften des Bundesrechts gestützt und damit der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs entzogen ist (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluß vom 22.01.1992 - P.St. 1127 -).
  • StGH Hessen, 09.09.1992 - P.St. 1142

    Mit der Grundrechtsklage keine Geltendmachung fremder Rechte und von

    Wegen des Vorrangs von Bundesrecht vor dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (Art. 31 GG) darf der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht nur die Anwendung von hessischem Landesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung überprüfen (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. z.B. Beschluß vom 11.09.1991 - P.St. 1129 - Beschluß vom 23.10.1991 - P.St. 1125 - Beschluß vom 22.01.1992 - P.St. 1127 -).
  • StGH Hessen, 09.12.1992 - P.St. 1138

    Unzulässigkeit einer Klage auf Löschung von Daten und Herausgabe von Akten

    Weitere Voraussetzung ist, daß der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb Monatsfrist seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft (vgl. StGH, Beschlüsse vom 12.06.1991, P.St. 1108 u. 1109, StAnz. 1991, S. 2654 und 2656; Beschluß vom 22.01.1992, P. St. 1127).
  • StGH Hessen, 11.11.1992 - P.St. 1145

    Unzulässige Grundrechtsklage mangels Prüfungskompetenz des StGH

    Die Kompetenz des Staatsgerichtshofs beschränkt sich darauf, hessisches Landesrecht und dessen Auslegung und Anwendung am Maßstab der Verfassung des Landes Hessen zu überprüfen (vgl. StGH, Beschluß vom 22.01.1992, P.St. 1127).
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